Statuten Verein Pro Kasernenareal

Art. 1: Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Kasernenareal“ (Pro Kasernenareal) besteht mit Sitz in Basel ein gemeinnütziger Verein, der konfessionell und politisch neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB, Art. 60ff gelten, soweit nicht nachstehend andere Regelungen getroffen worden sind.

Art. 2: ZIELE: Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung des Kasernenareals als Kultur-, Quartier- und Kreativzentrum, als Begegnungsort für eine breite, öffentliche Nutzung. Dabei berücksichtigt er die Tradition der Nutzungen und der Idee „ent-stoh-loh“ seit 1972. Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder und als Nutzerausschuss die gemeinsamen Interessen der Arealnutzerinnen / Arealnutzer gegenüber Dritten.

Art. 3: AKTIVITÄTEN: Der Verein kommuniziert mit Bevölkerung und Institutionen vor allem des Quartiers und mit den Behörden. Der Verein kann selbst Veranstaltungen durchführen.

Art.4: MITGLIEDSCHAFT: Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (resp. Institutionen, Organisationen) werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Wer dem Verein beitreten will, hat eine Beitrittserklärung an das Präsidium zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; lehnt er sie ab, entscheidet die Vereinsversammlung endgültig. Der Austritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an das Präsidium auf Ende eines Kalenderjahres oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages während zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Ein Mitglied kann, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 5: Die VEREINSVERSAMMLUNG ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der ersten Hälfte des Kalenderjahres vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden.

Die Vereinsversammlung

  • Wählt das Präsidium, die Mitglieder des Vorstandes und die RechnungsrevisorInnen / Rechnungsrevisoren.
  • Genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget.
  • Setzt den Mitgliederbeitrag fest. Dieser kann nach Kategorien gestaffelt festgelegt werden.
  • Beschliesst über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
  • Beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung eingereicht worden sind.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand oder auf Verlangen von 10 Prozent der Mitglieder einberufen. Die Vereinsversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesende Mitglieder beschlussfähig und entscheiden mit dem Mehr der Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Art. 6: VORSTAND

a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal zehn Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung für zwei Jahre gewählt werden.

b) Der Vorstand hat die Funktion eines Nutzerausschusses des Areals. Er wird deshalb nach folgendem Schlüssel gewählt:
6 Delegierte aus Arealinstitutionen:
nach folgenden Gruppierungen: Quartierfunktionen, Kulturinstitutionen, Gastro, Hauptbau Untermieter sowie Kaserne Basel und Fluxdock.
Diese Delegierten werden von den einzelnen Arealinstitutionen je nominiert und nach Gruppierungen von der Vereinsversammlung gewählt. Areal-Institutionen sind Institutionen mit einem festen Mietverhältnis auf dem Areal.
1 Person für Präsidium
1 Person mit Quartierbezug
Weitere Personen frei.

c) Der Vorstand konstituiert sich selbst und kann einen Ausschuss bilden.

d) Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung des Vereinszwecks und des Budgets.
Er wählt eine Kassierin / einen Kassier.
Er führt Beschlüsse der Vereinsversammlung aus.
Er legt Jahresbericht und Jahresrechnung vor.
Er beruft zum Austausch mindestens zweimal pro Jahr eine Versammlung aller Areal-Institutionen (definiert durch Vorstand) ein.
Er nimmt gegenüber Kanton und Verwaltung die Rolle des Nutzerausschusses wahr.
Er kann Anstellungsverhältnisse eingehen.
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.

e) Der Vorstand wird von der Präsidentin / dem Präsidenten einberufen oder auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern (innerhalb von 2 Wochen).
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Versammlungsvorsitzende.

Art. 7: REVISION, RECHNUNGSJAHR: Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren und einen Ersatz. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 8: HAFTUNG: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 9: Die FINANZIELLEN MITTEL des Vereins kommen aus Mitgliederbeiträgen, Möglich sind auch Einnahmen aus Gönnerbeiträgen, Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen, Mieteinnahmen, Subventionen sowie aus Erträgen von Veranstaltungen.

Art. 10: STATUTENÄNDERUNG oder die Auflösung des Vereins können nur an Vereinsversammlungen beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck unter Angabe des Antrages wenigstens 30 Tage im voraus einberufen werden. Ein allfälliger Liquiditätsüberschuss wird im Sinne des Vereinszwecks an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen vergeben.

ÜBERGANGSREGELUNG: Als Übergang für 2 Jahre (bis GV 24) wird bei Artikel 6 die Anzahl der möglichen Vorstandssitze auf 12 festgelegt.

Diese Statuten wurden an der Versammlung vom 20. Juli 1974 genehmigt. Revisionen: 3. September 1982, 31. Oktober 1983, 24. November 1987, 19. Mai 1991, 12. Juni 1997, 17. September 2008, 16. Februar 2022.